Testamentsberatung
Absicherung des Ehegatten
Fast 90 % der Bevölkerung errichtet kein Testament. Weniger als
5 % der erbrechtlichen Regelungen werden als rechtlich und steuerlich
unrichtig angesehen. Es ist falsch, zu glauben, dass ein Testament
in Normalfall nicht erforderlich ist. Ein Beispiel: ein Ehemann
verstirbt und hinterlässt eine Ehefrau und zwei Geschwister. Kinder haben
die Eheleute keine. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum zu glauben,
dass in diesem Fall die überlebende Ehefrau Alleinerbin des Ehemannes
wird. Haben die Eheleute kein Testament gemacht, so wird die überlebende
Ehefrau in diesem Beispiel in der Regel nur Miterbin neben den Geschwistern
des Erblassers. Dies ist meistens ein höchst unerwünschtes Ergebnis,
da Ehepartner in der Regel wollen, dass der überlebende Ehegatte
Alleinerbe wird. Dies lässt sich in dem geschilderten Fall aber
nur so erreichen, dass die Eheleute zu Lebzeiten ein Testament errichten.
Tun sie das nicht und besteht der Nachlass z.B. im wesentlichen
aus dem allein bewohnten Einfamilienhaus, kann der überlebende Ehegatte u.U. gezwungen sein, dies zu belasten oder gar zu verkaufen, um
die Geschwister des Erblassers auszuzahlen.
Auslandsvermögen
Es kommt in zunehmendem Maße vor, dass Deutsche Feriendomizile
o.ä. in Frankreich, auf den Balearen etc. erwerben. Gerade in diesem
Fall sollten Sie rechtzeitig vorsorgen und sich gründlich beraten
lassen. Ist ausländisches Immobilienvermögen vorhanden, kommt es
nicht selten zu einer sog. Nachlassspaltung. War der Erblasser Deutscher,
richtet sich die Erbfolge zwar grundsätzlich nach deutschen Erbrecht;
hinsichtlich des ausländischen Immobilienvermögens (evtl. auch des
sonstigen Vermögens) kann aber durchaus ausländische Erbrecht gelten.
Ist dann das Testament zwar nach deutschem Erbrecht gültig, aber
nach ausländischem Erbrecht ungültig, droht die Immobilie nicht
in die Hände des gewünschten Erben, sondern des ausländischen Fiskus
zu fallen.
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