Schenkung
Vorweggenommene Erbfolge
In den kommenden Jahren stehen bundesweit Vermögen im Wert
von zwei Billionen Euro zur Vererbung an. Gegen eine allzu hohe
staatliche Beteiligung am Nachlass kann man vorbeugen:
"Schenkung" heißt das Zauberwort. Zwar ist die Schenkungssteuer
genauso hoch wie die Erbschaftssteuer, aber man kann alle zehn
Jahre die Freibeträge neu nutzen. Gerade für Familien bieten
sich viele Möglichkeiten, auch größere Vermögen ohne eine
steuerliche Belastung auf die nachfolgende Generation oder an
den Ehepartner zu übertragen. Die Einzelheiten hierzu sind im
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.
Unter vorweggenommener Erbfolge werden aus zivilrechtlicher
Sicht Vermögensübertragungen zu Lebzeiten des künftigen
Erblassers auf einen oder mehrere künftig erbberechtigte
Personen verstanden, die im Vorgriff auf die Erbfolge
vorgenommen werden. Es handelt sich somit nicht um Verfügungen
von Todes wegen, sondern um lebzeitige Verfügungen
(Schenkungen). Künftig erbberechtigte Person in diesem Sinne ist
derjenige, den der Erblasser als Erbe oder Vermächtnisnehmer
vorgesehen hat; somit in der Regel ein Pflichtteilsberechtigter
oder sonstiger gesetzlicher Erbe.
Die Gründe warum sich ein Erblasser dafür entscheidet einen
Teil seines Vermögens mit „warmen Händen“ weiterzugeben sind
vielfältig.
I. Motive des künftigen Erblassers
Der Entschluss des künftigen Erblassers, die gewillkürte oder
gesetzliche Erbfolge vorwegzunehmen und sich schon zu Lebzeiten
von dem zugewendeten Vermögensgegenstand zu trennen, kann
bestimmt werden durch das Bestreben,:
- von den Lasten der Verwaltung und Erhaltung des
Übergabeobjekts befreit zu werden,
- die Unternehmensnachfolge zu sichern und zu überwachen,
- störende Pflichtteilsansprüche durch Ausnutzung der
zehnjährigen Ausschlussfrist zu vermeiden,
- die Nachfolge in den Gegenstand noch selbst zu regeln
und nicht dem Streit der Erben zu überlassen,
- weichende Erben vertraglich abzufinden,
- sich eine Altersvorsorge durch vorbehaltene
Nutzungsrechte und ausbedungene Versorgungsleistungen zu
sichern oder
- steuerliche Vorteile zu erzielen (bspw. die Erneuerung
der erbschaftssteuerlichen Freibeträge nach 10 Jahren).
II. Motive der Bedachten
Die Interessen der Bedachten sind bei vorweggenommener
Erbfolge vor allem darauf gerichtet,:
- früher über Vermögensgegenstände verfügen zu können,
welche sie sonst eventuell erst bei dem Erbfall erhielten,
- die Existenzgründung und den Existenzaufbau zu sichern,
- sich bei eigenen Investitionen in das Übergabeobjekt
abzusichern und eine Gegenleistung für Pflege- und
Versorgungsleistungen zu erhalten.
- Bei einem Erbfall wird der Bedachte mit der sofort
fälligen und nur begrenzt stundbaren Erbschaftssteuer und
gleichzeitig mit ebenfalls sofort fälligen und nur begrenzt
stundbaren Pflichtteilsansprüchen konfrontiert. Dies könnte
den künftigen Erben unter Umständen in erhebliche
finanzielle Probleme bringen, was durch eine vorweggenommene
Erbfolge zum Teil vermieden werden kann.
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