Der Erbfall
Eigenmächtige Erbauseinandersetzung kann teuer
werden
Gerade im Erbrecht gelten eine Vielzahl von Besonderheiten.
Glauben die Erben die Vermögensaufteilung nach einem Erbfall selbst
regeln zu können, so kann dies teuer werden, wenn die Erben übersehen,
dass eine Ausnahme der vielen Regeln vorliegt. Besonderheiten sind
insbesondere zu beachten, wenn
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eine Beteiligter zuvor adoptiert wurde
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ein nichteheliches Kind vorhanden ist
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der Erblasser Ausländer war, oder ein deutscher Erblasser
ausländisches Vermögen hinterlässt
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ein Ehevertrag geschlossen wurde oder eine
eingetragene Lebenspartnerschaft bestand,
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der Erblasser oder Erbe auf dem Gebiet der
ehemaligen DDR lebte
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ein Unternehmen, bzw. Unternehmensbeteiligung
oder eine Lebensversicherung zum Vermögen des Erblassers gehört
etc.
Pflichtteilsanspruch und Auskunft
Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der
Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte weiß
also nach Beratung durch einen Anwalt, zu wie viel Prozent er an
dem Nachlass berechtigt ist. Er weiß aber idR nicht „wie viel Prozent
wovon“, d.h. er kennt nicht die Zusammensetzung und den Wert des
Nachlasses. Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den oder die Erben
allerdings einen einklagbaren (!) Auskunftsanspruch. Der Erbe ist
grundsätzlich verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigen ein Nachlassverzeichnis
zu erstellen. Zur Durchsetzung des Auskunftsanspruches sollte sich
der Pflichtteilsberechtigte anwaltlich vertreten lassen, umgekehrt
zur Erteilung der Auskunft der Erbe.
Erbenermittler
Bei Ihnen meldet sich ein Erbenermittler und
teilt Ihnen freudig mit, dass Sie Erbe geworden sind, will Ihnen
aber nicht sagen, wie der Erblasser heißt; jedenfalls nicht bevor
Sie unterschrieben haben, dass Sie einen ganz erheblichen Teil des
Nachlasses an den Erbenermittler als Honorar bezahlen? Unterschreiben
Sie einen solchen Vertrag nicht, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen
haben! Es besteht die Gefahr, dass Sie nicht unerhebliche Erbschaftssteuern
(aufgrund des oft entfernten Verwandtschaftsverhältnisses zu dem
Erblasser) bezahlen müssen. Will der Erbenermittler dann noch Geld
haben, bleibt u.U. nicht mehr sehr viel vom Nachlass übrig. Einen
gesetzlichen Anspruch auf Zahlung hat der Erbenermittler gegen den
Erben ohne Unterschrift unter einen Vertrag grundsätzlich nicht.
Sehr viel preiswertere Möglichkeiten den Namen des Erblassers herauszubekommen,
gibt es i.d.R. ohne Erbenermittler durch Einschaltung eines Anwaltes.
Erbengemeinschaft
Sie sind Teil einer oft beschriebenen zerstrittenen
Erbengemeinschaft. Wurde der Nachlass bereits längere Zeit verwalten
gibt es häufig Streit darüber, welche Ausgaben in welcher Höhe erforderlich
waren, wo bestimmte Gegenstände verblieben sind, etc. Sie haben
ähnlich wie der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch
gegen den Miterben auf Auskunft über die Nachlassgegenstände, die
dieser in Besitz hat oder hatte. Häufig gibt es auch Streit, weil
der Erblasser jedem Miterben einzelne Gegenstände vermacht hat,
diese aber wertmäßig den Anteil jedes einzelnen Erben über-/unterschreiten.
Oder ein Miterbe hat zu Lebzeiten größere Schenkungen erhalten,
die dieser sich jetzt beim Erbfall aber nicht anrechnen lassen will.
Testamentsanfechtung
Hat der Erblasser einen gesetzlichen Erben durch Testament enterbt,
ist dieser u.U. zur Anfechtung des Testaments berechtigt, sofern
er einen Anfechtungsgrund hat. Das Testament kann aber auch
schon bereits ohne Anfechtung unwirksam sein, weil bspw. die
eigenhändige Form nicht eingehalten wurde, oder das Testament
sittenwidrig ist.
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