Testament errichten

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Testament wirksam zu errichten. Der Erblasser kann dies grundsätzlich auch handschriftlich tun; muss aber beachten, dass das Testament dann mehrere Daten enthalten muss; der Erblasser sollte sich hier zu Lebzeiten ausführlich beraten lassen. Häufigster Fehler bei der Errichtung eines eigenhändigen Testamentes: Der gesamte Text muss handschriftlich vom Erblasser abgefasst und eigenhändig unterschrieben werden; es nicht ausreichend, den Text maschinenschriftlich abzufassen und nur handschriftlich zu unterschreiben.

Ein Testament kann auch angefochten werden; beispielsweise nach dem Tode des Erblassers von den gesetzlichen Erben, die durch das Testament zurückgesetzt werden. Die Gründe für eine Testamentsanfechtung sind vielfältig.

Aber auch ohne Anfechtung kann ein Testament unwirksam sein, beispielsweise wenn es formunwirksam errichtet wurde, oder sittenwidrig ist. Letzteres kann z.B. der Fall sein, wenn der Ehegatte durch Testament enterbt wurde und stattdessen die Geliebte zum Erben eingesetzt wurde (sog. Geliebtentestament). Es gibt aber noch weitaus mehr Fälle der Unwirksamkeit oder Sittenwidrigkeit eines Testamentes.
Ist ein Testament, oder Erbvertrag unwirksam kann dies dazu führen, dass gesetzliche Erbfolge eintritt, oder aber anstelle des unwirksamen Testamentes ein früheres Testament wirksam ist.