Schenkung
Vorweggenommene Erbfolge
In den kommenden Jahren stehen bundesweit Vermögen im Wert von zwei Billionen Euro zur Vererbung an. Gegen eine allzu hohe staatliche Beteiligung am Nachlass kann man vorbeugen: "Schenkung" heißt das Zauberwort. Zwar ist die Schenkungssteuer genauso hoch wie die Erbschaftssteuer, aber man kann alle zehn Jahre die Freibeträge neu nutzen. Gerade für Familien bieten sich viele Möglichkeiten, auch größere Vermögen ohne eine steuerliche Belastung auf die nachfolgende Generation oder an den Ehepartner zu übertragen. Die Einzelheiten hierzu sind im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.
Unter vorweggenommener Erbfolge werden aus zivilrechtlicher Sicht Vermögensübertragungen zu Lebzeiten des künftigen Erblassers auf einen oder mehrere künftig erbberechtigte Personen verstanden, die im Vorgriff auf die Erbfolge vorgenommen werden. Es handelt sich somit nicht um Verfügungen von Todes wegen, sondern um lebzeitige Verfügungen (Schenkungen). Künftig erbberechtigte Person in diesem Sinne ist derjenige, den der Erblasser als Erbe oder Vermächtnisnehmer vorgesehen hat; somit in der Regel ein Pflichtteilsberechtigter oder sonstiger gesetzlicher Erbe.
Die Gründe warum sich ein Erblasser dafür entscheidet einen Teil seines Vermögens mit „warmen Händen“ weiterzugeben sind vielfältig.
I. Motive des künftigen Erblassers
Der Entschluss des künftigen Erblassers, die gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge vorwegzunehmen und sich schon zu Lebzeiten von dem zugewendeten Vermögensgegenstand zu trennen, kann bestimmt werden durch das Bestreben,:
- von den Lasten der Verwaltung und Erhaltung des Übergabeobjekts befreit zu werden,
- die Unternehmensnachfolge zu sichern und zu überwachen,
- störende Pflichtteilsansprüche durch Ausnutzung der zehnjährigen Ausschlussfrist zu vermeiden,
- die Nachfolge in den Gegenstand noch selbst zu regeln und nicht dem Streit der Erben zu überlassen,
- weichende Erben vertraglich abzufinden,
- sich eine Altersvorsorge durch vorbehaltene Nutzungsrechte und ausbedungene Versorgungsleistungen zu sichern oder
- steuerliche Vorteile zu erzielen (bspw. die Erneuerung der erbschaftssteuerlichen Freibeträge nach 10 Jahren).
II. Motive der Bedachten
Die Interessen der Bedachten sind bei vorweggenommener Erbfolge vor allem darauf gerichtet,:
- früher über Vermögensgegenstände verfügen zu können, welche sie sonst eventuell erst bei dem Erbfall erhielten,
- die Existenzgründung und den Existenzaufbau zu sichern,
- sich bei eigenen Investitionen in das Übergabeobjekt abzusichern und eine Gegenleistung für Pflege- und Versorgungsleistungen zu erhalten.
- Bei einem Erbfall wird der Bedachte mit der sofort fälligen und nur begrenzt stundbaren Erbschaftssteuer und gleichzeitig mit ebenfalls sofort fälligen und nur begrenzt stundbaren Pflichtteilsansprüchen konfrontiert. Dies könnte den künftigen Erben unter Umständen in erhebliche finanzielle Probleme bringen, was durch eine vorweggenommene Erbfolge zum Teil vermieden werden kann.