Schenkung

Vorweggenommene Erbfolge

In den kommenden Jahren stehen bundesweit Vermögen im Wert von zwei Billionen Euro zur Vererbung an. Gegen eine allzu hohe staatliche Beteiligung am Nachlass kann man vorbeugen: "Schenkung" heißt das Zauberwort. Zwar ist die Schenkungssteuer genauso hoch wie die Erbschaftssteuer, aber man kann alle zehn Jahre die Freibeträge neu nutzen. Gerade für Familien bieten sich viele Möglichkeiten, auch größere Vermögen ohne eine steuerliche Belastung auf die nachfolgende Generation oder an den Ehepartner zu übertragen. Die Einzelheiten hierzu sind im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Unter vorweggenommener Erbfolge werden aus zivilrechtlicher Sicht Vermögensübertragungen zu Lebzeiten des künftigen Erblassers auf einen oder mehrere künftig erbberechtigte Personen verstanden, die im Vorgriff auf die Erbfolge vorgenommen werden. Es handelt sich somit nicht um Verfügungen von Todes wegen, sondern um lebzeitige Verfügungen (Schenkungen). Künftig erbberechtigte Person in diesem Sinne ist derjenige, den der Erblasser als Erbe oder Vermächtnisnehmer vorgesehen hat; somit in der Regel ein Pflichtteilsberechtigter oder sonstiger gesetzlicher Erbe.

Die Gründe warum sich ein Erblasser dafür entscheidet einen Teil seines Vermögens mit „warmen Händen“ weiterzugeben sind vielfältig.

I. Motive des künftigen Erblassers

Der Entschluss des künftigen Erblassers, die gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge vorwegzunehmen und sich schon zu Lebzeiten von dem zugewendeten Vermögensgegenstand zu trennen, kann bestimmt werden durch das Bestreben,:

II. Motive der Bedachten

Die Interessen der Bedachten sind bei vorweggenommener Erbfolge vor allem darauf gerichtet,: