Erbengemeinschaft

Werden mehrere Personen gesetzliche oder testamentarische Miterben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft und nicht der einzelne Miterbe ist zunächst Eigentümer der Nachlassgegenstände und Inhaber von Forderungen etc.

Will ein Miterbe über seinen Erbteil alleine verfügen, so muss die Erbengemeinschaft zunächst aufgelöst werden, d.h. die Miterben müssen sich einigen, wer welche Nachlassgegenstände erhalten soll, bzw. dass diese verkauft und der Veräußerungserlös aufgeteilt werden soll . Diese Erbauseinandersetzung erweist sich meist als schwierig, da sich die Miterben in Detailfragen oft nicht einigen können.

Häufiges Problem: Eines von mehreren Kindern sollte nach dem Wunsch des Erblassers einen ganz bestimmten Gegenstand X erhalten, der Wert dieses Gegenstandes übersteigt aber die diesem Kind nach dem Testament zustehende Erbquote: sollte das Kind eben mehr bekommen als die anderen Kinder oder soll es verpflichtet sein, einen Ausgleichsbetrag an die anderen Kinder zu zahlen?

Alle Miterben müssen sich grundsätzlich einigen und gemeinsam handeln, solange die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst ist. Es gibt aber auch Angelegenheiten, die durch die Mehrheit (der Erbanteile, nicht Mehrheit der Erben!) oder einen Miterben allein erledigt werden können. Bsp.: Ein Haus gehört zum Nachlass, ein Sturm hat das Dach abgedeckt, andere Miterben sind nicht erreichbar. Kann ein Miterbe jetzt allein den Dachdecker beauftragen und müssen die anderen das die anderen Miterben gegen sich geltend lassen, d.h. die Rechnung mitbezahlen, obwohl sie den beauftragten Dachdecker für viel zu teuer halten?

Fazit

Sie sollten daher durch einen Anwalt überprüfen lassen, ob ein Ausgleichsanspruch unter Miterben besteht, weil die durch Testament zugewandten Gegenstande die Erbquote des einzelnen Miterben übersteigt. Anwaltliche Hilfe sollten Sie auch in Anspruch nehmen, wenn Sie eine Miterbengemeinschaft auflösen lassen wollen, weil andere Miterben bei der Verwaltung des Nachlassvermögens nicht mitwirken oder andere Vorstellungen hinsichtlich der Nachlassverwaltung haben.