Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nicht nur Einzelpersonen und Eheleute sollten sich bei Abfassung eines Testaments oder zur Regelung der wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen ihres Zusammenlebens beraten lassen. Auch als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – egal ob gemischt- oder gleichgeschlechtlich – sollten Sie juristische Hilfe in Anspruch nehmen.

Das gesetzliche Erbrecht steht nur Verwandten und Ehegatten zu. Für den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht. Liegt keine letztwillige Verfügung - Testament oder Erbvertrag - vor, erhält der überlebende Partner nichts. Ist der Partner nicht Erbe geworden, hat er häufig auch kein Mitspracherecht im Hinblick auf die Trauerfeierlichkeiten und Bestattung seines Lebenspartners. Art und Ort der Bestattung werden dann zumeist von den nächsten Angehörigen bestimmt.

Kommt es zum Streit zwischen den nächsten Angehörigen und dem Lebensgefährten in Bezug auf die Totenfürsorge, setzen sich in der Regel die nächsten Angehörigen gegenüber dem überlebenden Lebensgefährten durch.

Der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist, auch wenn er nicht Erbe geworden ist verpflichtet, den Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche Gegenstände seines Wissens nach zur Erbschaft gehören und was ihm über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen bekannt ist.

Der Partner kann aber als Erbe oder Vermächtnisnehmer durch ein Testament oder Erbvertrag eingesetzt werden. Das Testament errichtet jeder Lebenspartner unabhängig vom anderen. Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes ist nur Ehegatten vorbehalten. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft müssen also grundsätzlich zwei Testamente errichten oder einen Erbvertrag schließen.

Eine erbvertragliche Gestaltung bietet oft den Nachteil, dass sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur schwer hiervon wieder lösen können, bspw. wenn die Partnerschaft nicht mehr besteht.
Unter Umständen ist es auch sinnvoll dem Partner eine Vollmacht über den Tod hinaus zu erteilen. Auch die Verbindung von Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, wenn ein Partner seine Angelegenheiten nicht mehr selbst zu regeln vermag, kann sinnvoll sein.

Wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen, sollte Grundbesitz von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich gemeinsam in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben werden, wenn beide zur Finanzierung der Immobilie beitragen. Im Gesellschaftsvertrag können dann auch Regelungen bezüglich der Lastentragung, der Kündigung und der Auseinandersetzung getroffen werden.
Sind beide Partner Miteigentümer der Immobilie, so steht ihnen die gemeinsame Nutzung kraft Gesetzes zu. Dies gilt auch für den Fall des Scheiterns der Beziehung.

Eingetragene Lebenspartnerschaft

Bei der gleichgeschlechtlichen Eingetragenen (!) Lebenspartnerschaft wird der Lebenspartner im Erbrecht einem Ehegatten gleichgestellt. Das Lebenspartnerschaftsgesetz übernimmt die Regelungen zum gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten. Lebenspartner können auch ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament errichten, das bisher nur Ehegatten vorbehalten war.

Wurde ein Lebenspartner durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so steht ihm wie einem Ehegatten ein Pflichtteilsanspruch zu.