Testamentsanfechtung
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit
der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war
oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben
wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis
der Sachlage nicht abgegeben hätte. Zur Anfechtung berechtigt
ist derjenige, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung
unmittelbar zustatten kommen würde, also in der Regel die
gesetzlichen Erben, die durch das Testament „enterbt“ oder
zurückgesetzt wurden.
Ein Testament kann insbesondere unwirksam sein, wenn (Aufzählung
nicht abschließend):
- Ein Heimmitarbeiter von einem in diesem Heim lebenden Erblasser zum Erben eingesetzt wird (wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 5 HeimG).
- Der Erblasser wegen einer schweren Krankheit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung überhaupt nicht mehr testierfähig gewesen ist.
- Der Erblasser durch Drohung zur Errichtung einer
erbrechtlichen Verfügung bestimmt wurde.
- Der Erblasser wird bei Testamentserrichtung bedroht,
dass man ihn nicht weiter pflegen werde, wenn man nicht
durch Testament zum Erben eingesetzt wird.
- Der Erblasser wird bei Testamentserrichtung bedroht,
dass man ihn nicht weiter pflegen werde, wenn man nicht
durch Testament zum Erben eingesetzt wird.
- der Erblasser sich bei Abfassung des Testaments geirrt
hat.
- Der Erblasser ging irrtümlich davon aus, dass sein Sohn verstorben sei und vererbte deswegen sein Vermögen einer gemeinnützigen Organisation.
- Der Erblasser heiratet erst nach Testamentserrichtung und hatte bei der Abfassung des Testaments nicht an die Möglichkeit einer späteren Heirat gedacht.
- Ein Erblasser setzt durch Testament seine Kinder zu Erben ein. Nach Testamentserrichtung wird ein weiteres Kind geboren; oder der Erblasser hat bei Testamentserrichtung nicht gewusst, dass er ein weiteres (nichteheliches) Kind hat.