Testamentsanfechtung

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte. Zur Anfechtung berechtigt ist derjenige, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde, also in der Regel die gesetzlichen Erben, die durch das Testament „enterbt“ oder zurückgesetzt wurden.

Ein Testament kann insbesondere unwirksam sein, wenn (Aufzählung nicht abschließend):